19. Mai 2016
Es gibt mal wieder ein Urteil, über das es sich zu berichten lohnt. Nämlich das des Bundesgerichtshofs, Az: VI ZR 247/15. Es ging um die Frage, wer muss beweisen, dass dem Tierarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Die Frage ist sehr wichtig. Denn kann der, den die Beweislast trifft, nicht das von ihm behauptete beweisen, geht er baden im Prozess. Daher ist jeder Anwalt erpicht darauf, der Gegenseite die Beweislast anzuhängen. Grundsätzlich ist es jedoch auch so, dass derjenige, der sich auf einen Umstand beruft, der für ihn vorteilhaft ist, diesen auch beweisen muss. Grundsätzlich müsste also der Pferdehalter beweisen, dass der Tierarzt Mist gemacht hat, wenn er von diesem Schadensersatz erhalten will.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof jedoch geurteilt, dass in Fällen, in denen es um die ärztliche Behandlung geht, eine Beweislastumkehr stattfindet. Dies ist im Zivilrecht bei Humanmedizinern bereits der Fall. Hintergrund ist, dass ein Nichtmediziner gar nicht überblicken kann, welche Behandlungen angezeigt waren oder dergleichen. Daher billigt die Rechtsprechung in solchen Fällen eine Sonderstellung zu. Diese wurde jetzt auch auf die Behandlung von Tieren ausgeweitet.
Für Pferdehalter ist dies sehr vorteilhaft. In der Praxis zeigt sich, dass oftmals nicht 100%ig gesagt werden kann, ob eine Behandlung oder Nichtbehandlung ursächlich für einen späteren Schaden war. Da der Tierarzt beweisbelastet ist, dass ihm kein Fehler vorzuwerfen ist, kann er dies dann schwer beweisen und unterliegt im Verfahren. Für Tierärzte ist dieses Urteil natürlich weniger erfreulich.
Den Tierärzten ist anzuraten, ausführliche Behandlungsprotokolle zu führen. Die Termine immer kurz zusammenzufassen. Auch aufzuschreiben, warum man auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen verzichtet hat. Meine Erfahrung zeigt, dass dies oft vernachlässigt wird.
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11. April 2016
Der Pferdpass ist immer wieder ein leidiges Thema. Es geht um Fragen wie Zurückbehaltungsrechte oder Verweigerung der Herausgabe eines Equidenpasses. Von Kollegen weiß ich, dass die Gerichte durchaus unterschiedlicher Ansicht sind und mitunter einen Herausgabeanspruch verneinen. Das ist wohl besonders im hohen Norden der Fall. Gott sei Dank hab ich damit nicht so häufig zu tun
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung Az.:1-5 AW 42-15 noch einmal entschieden, dass es kein Zurückbehaltungsrecht an einem Equidenpass besteht. Es argumentiert damit, dass es sich bei dem Equidenpass um eine Urkunde handele, die wegen ihrer öffentlichen Zweckbestimmung von besonderer Bedeutung ist und stets zur Verfügung zu stehen hat. Deswegen kann an einem Pferdepass in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht bestehen.
Im Ergebnis bedeute dies, dass, egal wie sehr sich die Parteien über ausstehende Boxenmieten, Kaufpreisraten oder andere Ansprüche streiten, der Equidenpass immer herauszugeben ist.
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10. Februar 2015
Kauft man ein Pferd, so stehen dem Käufer gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte zu. Weist das Pferd bei Gefahrübergang, also gewöhnlich bei Übergabe des Pferdes, einen Mangel auf, so kann der Käufer die Beseitigung des Mangels verlangen. Entgegen der Ansicht vieler Käufer kann dieser eben nicht gleich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, sondern muss den Verkäufer zunächst auffordern, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Tritte man gleich zurück, ist ein solcher Rücktritt unwirksam.
Es gibt bestimmte Ausnahmen, die einen sofortigen Rücktritt zulassen. Dies ist der Fall, wenn der Mangel nicht zu behben ist, z.B. weil die Erkrankung nicht behandelt und beseitigt werden kann oder wenn der Verkäufer den Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In solchen Fällen, kann der Käufer sofort zurücktreten oder mindern.
Weiß der Käufer jedoch von der Arglist des Käufers und räumt ihm trotzdem eine Nacherfüllungsfrist ein, so kann er sich nicht mehr auf die Arglist berufen, wenn der Verkäufer tatsächlich nacherfüllt. Dies hat der BGH (BGH AZ: V ZR 147/09) klargestellt.
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8. Januar 2015
Es geisterte ja nun lange in den Medien herum, obwohl es zum Schluss etwas ruhiger wurde – die Zulässigkeit einer Pferdesteuer.
Auf mehreren Weiterbildungen wurde von uns Pferderechtsanwälten disskutiert, ob eine solche Steuererhebung rechtmäßig ist. Im Ergebnis kam es immer wieder zur Verneinung.
Das VGH Hessen(Az: 2008/13) hat nun entschieden, dass die vom Gericht überprüfte Pferdesteuer sehr wohl zulässig und die Höhe auch nicht zu beanstanden sei. Begründet wird dies damit, dass eine Aufwandssteuer dann möglich ist, wenn der Steueradressat fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe.
Den genauen Wortlaut des Urteils habe ich noch nicht gefunden. Allerdings erscheint diese Begründung fragwürdig, zumal es sehr viele Punkte gibt, die bei einer Pferdehaltung dem Gemeinwohl dienen. Im Ergebnis könnte man dann auf die Idee kommen, dass jemand, der in seiner Freizeit eherenamtlich tätig wird oder einen Blog schreibt , auch besteuert werden könnte, weil er ja über den normalen Lebensstandart hinaus entwas leistet.
Mit dieser Begründung erscheinen mir die Türen für neue kreative Steuerideen weit geöffnet. Aber das ist eine ganz persönliche Meinung.
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4. Juni 2014
Es ist ja die ständige Angst eines Pferdehalters, der sein Pferd einem Dritten zum Reiten überlässt. Denn es stellt sich die Frage, ob der Pferdehalter haftet, wenn es zu einem Reitunfall kommt.
Bislang hatte ich immer das Gefühl, dass die Gerichte per se die sich verwirklichte Tiergefahr in den Vordergrund stellten. Ein Scheuen oder Durchgehen des Pferdes ist grundsätzlich jedem Pferd immanent, daher müsse der Tierhalter auch für diese Tiergefahr haften und somit jeden Schaden bezahlen.
Es gibt jetzt allerdings das Urteil des OLG Hamm (9 U 162/11). Diesen Beitrag weiterlesen »
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19. Mai 2014
Es gibt wahrlich schöneres als ein Umzug, erst recht, wenn nicht alles so klappt, wie es klappen sollte. Ich hatte es zwar vermutet, dass die Telefonleitung nicht ohne Probleme umgestellt werden kann, hatte aber gehofft, dass es nicht so kommen möge. Vergeblich. Aber jetzt scheint wieder alles in Ordnung zu sein.
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24. März 2014
Bislang sahen die Gerichte es ein bisschen locker, wenn ein Kutscher unter Alkoholeinfluss auf seinem Bock saß und durch die Gegend fuhr. Argumentiert wurde damit, dass die Kutsche, anders als ein Auto, langsam unterwegs sei und auch kein Gleichgewicht zu halten sei, wie z.B. beim Fahrradfahren. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nunmehr jedoch entschieden, dass ab 1,1 Promille eine absolte Fahruntüchtigkeit vorliegt. Begründung: Auch ein Kutschfahrer muss schnell reagieren können. Dies sei aber bei 1,1 Promille nicht mehr gegeben.
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9. Januar 2014
Zwar befasst sich das Urteil des OLG Oldenburg(Az: 14 U 80/13) nicht mit dem Ausbruch von Pferden sondern Rindern, im Ergebnis dürfte dies jedoch keinen Unterschied machen.
Hintergrund war folgender: Diesen Beitrag weiterlesen »
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21. Dezember 2013
Das Jahr neigt sich nun dem Ende zu und auch wenn es draußen nicht weiß und kalt ist, kann man es gut auf dem Sofa aushalten.
Und passend zum Winter und zu den Sofaabenden gibt es als Winterspecial meine Pferdrechts-DVD zu einem Sonderpreis von 27,00 Euro anstatt 57,00 Euro.
Näheres finden Sie hier:
http://www.kanzlei-im-stall.de/dvd-pferderecht-einfach.html
Ich wünsche allen ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
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9. Dezember 2013
Guten morgen liebe Leser,
es hat wieder etwas gedauert, bis zum nächsten Artikel. Aber vielleicht ist folgendes ganz gut zu wissen. Insbesondere wenn der ein oder andere gerade ein Pferd kaufen möchte.
Mir wurde aus fachlicher Quelle nämlich zugetragen, dass es wohl Schwierigkeiten gibt, wenn man ein Pferd mit Röntgenklasse III bezüglich eines OP-Risikos versichern möchte. Tierärzte sehen ein Pferd mit der Röntgenklasse III durchaus noch als brauchbares Pferd an, wenn nicht bereits Auswirkungen sichtbar sind. Für OP-Versicherer scheint dieser Befund jedoch bereits ein Grund zu sein, um das OP-Risiko so hoch einzustufen, dass sie es erst gar nicht versichern.
Sollten Sie also eine OP-Versicherung abschließen wollen und bereits einen Röntgenbefund haben, rufen Sie vorsichtshalber die Versicherung an, bevor Sie das Pferd dann erwerben.
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